Detektivkosten vom Freund der betrügenden Ehefrau gefordert

Detektivkosten vom Freund der betrügenden Ehefrau gefordertPrivatdetektei Hamburg

Im Scheidungsrecht ist der klassische Scheidungsgrund der Ehebruch.

Damit hier zuverlässige Beweisergebnisse vorgelegt werden können, werden oft Detektive beauftragt.

Besonders perfide ist es, wenn der Betrogene den Ehestörer auf Detektivkosten klagt, denn kann es schnell aus sein, mit der neuen Liebe. Nach dem Motto: bei Geld hört die Freundschaft auf.

Der Ehegatte beauftragte am 30.11 einen Detektiv, um seine Frau hinsichtlich der ehelichen Treue z überwachen. Erst im Dezember wurde die Beziehung intensiver und wurde am 8 Dezember das sexuelle Verhältnis nachgewiesen.

Der Mann klagt den Nebenbuhler und verliert in allen Instanzen.

Der OGH führt dazu aus:

1. Auf die ins Zentrum der jeweiligen Ausführungen gestellten Fragen zum (Nicht-)Vorliegen eines absolut geschützten Rechtsguts im Hinblick auf die Ehe (bzw die eheliche Treue), zur Schadenersatzpflicht eines Ehestörers für Detektivkosten auch bei bereits eingetretener unheilbarer Zerrüttung der Ehe vor Aufnahme der ehewidrigen Beziehung (vgl RIS-Justiz RS0022943 [T22]; 4 Ob 100/15g mwN; dagegen mit beachtenswerten Argumenten zahlreiche Stimmen in der Lehre, etwa Deixler-Hübner, Ersatz für außerprozessuale Aufwendungen – Anspruchsgrundlagen und Anspruchshöhe, ÖJZ 2002, 377 ff sowie Anm zu 1 Ob 114/09k, iFamZ 2009, 357 und Anm zu 3 Ob 232/11f = iFamZ 2012/107, 137; Ondreasova, Detektivkosten: Schadenersatz im Fall des Ehebruchs auch gegen den Dritten? Zak 2012, 143 ff sowie Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Schadenersatzrecht, Zak 2016, 168 f; Schoditsch, Der Ersatz von Detektivkosten bei Ehestörung, ÖJZ 2020/115, 953 [956 ff]; EWagner, Anm zu 4 Ob 100/15g, EF-Z 2016, 206 [208] sowieinDeixler-Hübner,Familienrecht² 902 ff) und zum Bestehen (und Umfang) von Nachforschungspflichten des „Ehestörers“ ist im vorliegenden Fall aus folgendem Grund nicht einzugehen:

2. Schadenersatz setzt voraus, dass ein schädigender Erfolg (hier der vom Kläger getragene Aufwand an Detektivkosten) durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers (des Beklagten) verursacht wurde.

3. Das Verhalten des Schädigers muss also nicht bloß kausal für den später eingetretenen Erfolg (im Sinne einer conditio sine qua non; vgl RS0128162) sein, vielmehr muss als wesentliches Erfordernis für die Zurechnung des eingetretenen Schadens zum Schädiger hinzutreten, dass das zum Schaden führende Verhalten des Schädigers rechtswidrig war. Selbst rechtswidriges Verhalten führt noch nicht zwingend zur Ersatzpflicht; es muss dieses rechtswidrige Verhalten dem Schädiger auch (subjektiv) vorwerfbar sein (Verschulden). Diesen Grundsätzen folgend wurde in der vom Kläger in seiner Revision erwähnten Entscheidung zu 4 Ob 52/06k auch zum Ersatz von Detektivkosten betont, dass Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten die Kausalität seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens für den eingetretenen Schaden ist (so auch 5 Ob 105/18dOndreasova, Zak 2012, 145).

4. Im vorliegenden Fall wurden die Detektivkosten durch den vom Kläger erteilten Auftrag vom 30. 11. 2018 verursacht. Zu ehewidrigem Verhalten des Beklagten kam es nach den Feststellungen, die – beginnend mit dem ersten Telefonat am 23. 10. – den Verlauf der Kontakte von Anbeginn an schildern, erst danach, und zwar mit dem ersten Sexualkontakt in der Nacht vom 8. auf den 9. 12., davor hatte es sich (bloß) um eine freundschaftliche, wenn auch enger werdende Beziehung gehandelt. Während in der vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung zu 4 Ob 100/15g eine sexuelle Beziehung zwischen der Ehestörerin und dem Ehemann der Klägerin bereits vor Beauftragung der Detektei bestand, fehlt es im vorliegenden Fall an einem solchen rechtswidrigen Verhalten des Beklagten vor der Beauftragung, womit der Überwachungsauftrag und dessen Kosten nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens des Beklagten ausgelösten Informationsinteresse des Klägers beruhte. Auch ohne den späteren Sexualkontakt wären die Detektivkosten aufgelaufen. Auf das (vorangegangene) freundschaftliche Verhältnis (ein solches kann im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Haftung begründen: 4 Ob 52/06k5 Ob 105/18d) stützt der Revisionswerber, der vom Wissen des Beklagten über die Ehe seines „Sexualpartners“ spricht, seine Ansprüche nicht; vielmehr erklärt er „das Sachverhaltsmerkmal der rein freundschaftlichen Beziehung“ für „nicht maßgebend“.

 

Zusammenfassung: Es fehlt in diesem Fall am Kausalzusammenhang, da der Detektiv beauftragt worden ist, bevor sich die Beziehung des Dritten zur Frau durch Ehebruch zu einem ehewidrigen Verhältnis entwickelt hat. Dass der beauftragte Detektiv das ehewidrige Verhältnis in der Folge aufgedeckt hat, ändert nichts.

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Privatdetektiv


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