BAG-UrteilErstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Arbeitnehmerüberwachung nur bei handfestem Verdacht
Arbeitgeber, die Zweifel daran haben, ob ihre krankgeschriebenen Angestellten wirklich arbeitsunfähig sind, dürfen einen Detektiv auf den entsprechenden Mitarbeiter ansetzen. Das hat der Bundesarbeitsgericht heute entschieden. Bei ihrer Entscheidung haben sich Richter aber auch an die Arbeitnehmerrechte gedacht.
„Wenn beide Parteien mit dem Urteil nicht einverstanden sind, dann ist es richtig“, scherzte der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht nach der Urteilsbekanntgabe. Beide Parteien hatten Revision gegen das Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm eingereicht. Die Klägerin, weil sie als Angestellte einer kleinen Firma während ihrer Krankschreibung von einem Privatdetektiv beschattet und gefilmt wurde und weil sie dafür ein höheres Schmerzensgeld als 1.000 Euro haben wollte; die beklagte Firma, weil sie kein Schmerzensgeld zahlen wollte.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte heute, dass ein Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von einem Detektiv überwachen lassen darf, wenn er keine konkreten Zweifel an den Umständen hat, die zu der Krankschreibung geführt haben. Ohne konkreten Verdacht sei die Überwachung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Darüber zeigte sich der Anwalt der Klägerin, einer Chefsekretärin, erfreut. Christian Bock:
„Positiv an der Entscheidung ist, dass der Vorsitzende gerade ausgeführt hat, dass die Videoüberwachung und die ganze Observationsmaßnahme rechtswidrig war; das hat er ganz deutlich gesagt.“
Enttäuscht war er jedoch, dass das Gericht die 1.000 Euro Schmerzensgeld, die das Landgericht der Sekretärin zugesprochen hat, zwar für niedrig hält, aber keinen Rechtsfehler in der Festsetzung entdecken konnte. Die Klägerin wollte gar nicht unbedingt mehr Geld für sich, sondern eine Art Bestrafung für ihren Arbeitgeber, der sie überwachen lassen hat. Der Vorsitzende Richter der Kammer merkte jedoch an, dass es am Bundesarbeitsgericht um Arbeitsrecht ginge und sich sein Sendungsbewusstsein, in andere Rechtsgebiete einzugreifen, arg in Grenzen halte.
Quelle: deutschlandfunk.de