Dürfen Mitarbeiter im Homeoffice von Detektiven überwacht werden?Aufklärung von Arbeitszeitbetrug
Es gibt Arbeitgeber, die trauen ihren Mitarbeitern im Homeoffice nicht. Sie engagieren Privatdetektive, um die Einhaltung der Arbeitszeit zu kontrollieren. Aber ist das rechtens? Was dürfen und Chefs und Angestellte in Homeoffice-Zeiten?
Ob die Mitarbeiter das Homeoffice für Einkäufe oder andere private Angelegenheit nutzen, interessiert tatsächlich viele Arbeitgeber. „Bei uns gehen täglich rund 25 bis 30 Anfragen ein vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum Konzern“, sagt Gabriel Mosch von der Frankfurter Detektei „, die sich in diesen Zeiten auf einen weiteres Einsatzgebiet spezialisiert hat: Den Missbrauch von Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit wegen Corona.
„Wir müssen aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers der Sache auf den Grund gehen“, berichtet Mosch in „Koschwitz am Morgen“. „Wir warten, bis sich die Zielperson zeigt und was sie außerhalb ihres Heims macht. Ein Fall für uns ist es erst dann, wenn die geschuldete Arbeitszeit nicht erfüllt wird. Wenn wir den Mitarbeiter zum Beispiel dabei beobachten, wie er morgens um zehn im Baumarkt eine neue Gartenhütte kauft und zuhause aufbaut.“
Aber: „Der Einsatz eines Detektivs zur Überwachung der eigenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist nur im Ausnahmefall möglich“, warnt Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius. Der Jurist erläutert die rechtlichen Vorgaben: „Wer im Homeoffice seine Arbeitszeit eigenmächtig reduziert, weil es keiner bemerkt, der begeht eine erhebliche Pflichtverletzung. Diese stellt regelmäßig einen sogenannten wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar und kann selbst im erstmaligen Fall eine außerordentlich fristlose Kündigung nach sich ziehen. Arbeitsrechtler sprechen dann von einem Arbeitszeitbetrug zu Lasten des Arbeitgebers.“
Dabei müsse es sich „um mehr als ein paar Minuten handeln, die einmal versehentlich zu wenig gearbeitet werden“, ergänzt Fuhlrott. „Wer hier aber bewusst handelt, riskiert damit seinen Arbeitsplatz“, konstatiert der Arbeitsrechtler und verweist auf entsprechende Urteile des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, Urt.v. 9. 6. 2011- 2 AZR 381/10).
Arbeitgeber muss Pflichtverletzungen nachweisen
Komm es zu einem Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug darlegen und ihn im Zweifelsfall auch beweisen. „Hierfür wird es nicht genügen, dass der Arbeitnehmer schlecht erreichbar war oder etwa am Vormittag beim Bäcker gesehen wurde“, betont Fuhlrott. „Der Arbeitnehmer wird im Homeoffice seine Pausen regelmäßig selbst einteilen können. Vorgaben des Arbeitgebers wie etwa feste Zeiten für eine Erreichbarkeit oder tägliche Abstimmungsmeetings per Telefon oder Video dürfen aber angeordnet werden“, so der Arbeitsrechtler.
„Wird der Arbeitnehmer aber während seiner Arbeitszeit bei einem zweistündigen Einkaufsbummel beobachtet oder geht er sogar einem Zweitjob bei einem Dritten nach, ist die Grenze definitiv überschritten“, sagt Fuhltrott.
Detektiveinsatz nur bei konkretem Verdacht
Der Einsatz eines Detektivs zur sogenannten Gewinnung von Beweismitteln einer Pflichtverletzung ist im deutschen Arbeitsrecht jedoch nur ausnahmsweise möglich: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt einen solchen Einsatz gemäß § 26 Absatz 1 nur dann, wenn „konkrete Verdachtsmomente eines Arbeitszeitbetrugs“ im Raum stehen. „Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft im Homeoffice kaum erreichbar ist, dafür keine Erklärung abgeben kann und insbesondere noch weitere Umstände wie etwa eine stark verminderte Produktivität hinzutreten“, erläutert der Experte und ergänzt: „In einem solchen Fall kann ein Detektiveinsatz, also eine heimliche Überwachung des Arbeitnehmers, ausnahmsweise zulässig sein.“
Wer sich an der Studie beteiligen möchte, kann hier mitmachen: Studie des Fraunhofer-Instituts „Fit4HomeOffice“.
Quelle:hr1