Gerichtsbeschluss – „Haustürgeschäfte“ Reform des Verbraucherrechts

Gerichtsbeschluss – „Haustürgeschäfte“ Reform des Verbraucherrechts„Haustürgeschäfte“ Reform des Verbraucherrechts

Im Juni 2014 wurde das Verbraucherrecht grundlegend reformiert. Hierbei wurde u.a. der Begriff des „Haustürgeschäfts“ im vormaligen § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichen. Nunmehr spricht das Gesetz in § 312bBürgerliches Gesetzbuch (BGB) von „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“. Diese begriffliche Änderung beinhaltet auch eine Erweiterung des Anwendungsgebietes der Regelungen. Waren zuvor die Nutzung von definierten Örtlichkeiten wie Privatwohnung oder öffentliche Verkehrsmittel als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines „Haustürgeschäfts“ notwendig, so bestimmt die gesetzliche Regelung als Voraussetzung nunmehr alle Örtlichkeiten „außerhalb von Geschäftsräumen“ des Unternehmers – eine deutliche örtliche Ausweitung. Allerdings sind auch Verträge betroffen, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen werden, wenn nämlich der Verbraucher zuvor persönlich außerhalb der Geschäftsräume angesprochen wurde. Auch Ausflugsfahrten („Kaffeefahrten“) werden nunmehr ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen. [s. ganzen Artikel bei wikipedia…]

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