Gerichtsbeschluss – Gefälschte Reiseberichte und SpesenabrechungenGefälschte Reiseberichte und Spesenabrechungen
Der Beklagte – ein Pharma-Außendienstmitarbeiter – wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüberhinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten (ArbG. Kassel 4 Ca 255/84).
Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.
Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnise vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen. (LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99).