Gerichtsbeschluss – Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Gerichtsbeschluss – Erstattungsfähigkeit von DetektivkostenErstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Den nachfolgenden Urteilen deutscher Gerichte können Sie entnehmen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Beauftragung eines Detektives sowohl von Firmen als auch von Privatpersonen absetzbar bzw. erstattungsfähig sind:

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar. (Finanzgericht Hessen, AZ: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung it ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. (BAG Kassel AZ: R116,86)

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Abreitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann. (OLG Schleswig, AZ: 15 WF 1592/93)

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. (AG Hessen, AZ: 8K3370/88)

Privatdetektiv & Wirtschaftsdetektiv


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